Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .68 Fälle der Mitwirkung

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§ 68 Fälle der Mitwirkung

(1) Der Personalrat wirkt bei folgenden personellen Angelegenheiten mit:
1. Abmahnung,
2. außerordentliche Kündigung, Entlassung ohne Einhaltung einer Frist und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,
3. Verkürzung und Verlängerung der Probezeit,
4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
5. Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,
6. Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag,
7. Entscheidung in einem Disziplinarverfahren über die Kürzung der Dienstbezüge oder über die Erhebung der Disziplinarklage.
(2) Der Personalrat wirkt bei folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
2. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen, Privatisierung,
3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,
4. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
(3) Der Personalrat wirkt bei folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
1. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in der Dienststelle geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Beschäftigten berührt werden,
2. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle


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