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§ 65 Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Personalrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
4. Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
5. Allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von den Nummern 3 oder 4 erfasst sind,
6. Aufstellung von Grundsätzen für die Personalplanung,
7. Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern