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§ 54 Wahl und Geschäftsführung der Stufenvertretungen
(1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 47 mit Ausnahme des § 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Auf Beschluss der jeweiligen Stufenvertretung werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in einem Geschäftsbereich mit 1001 bis 2000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder. Hiervon kann im Einvernehmen zwischen der Behörde und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden.