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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 7 Vertretung der Dienststelle
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder deren ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch die sie ständig vertretenden oder in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.
(2) Für die Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 90 Abs. 6 jeweils der Kanzler.
(3) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.