Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: ..7 Vertretung der Dienststelle

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 7 Vertretung der Dienststelle

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder deren ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch die sie ständig vertretenden oder in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.
(2) Für die Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 90 Abs. 6 jeweils der Kanzler.
(3) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.


mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024