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§ 72 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(4) Der Beschluss ist unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden. Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 73 ganz oder teilweise aufgehoben wird