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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 53 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden Stufenvertretungen gebildet.
(2) Bei Landesoberbehörden werden Stufenvertretungen dann gebildet, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist.
(3) Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt.
(4) Die §§ 12 bis 15 und 17 bis 19 gelten entsprechend. Die Stufenvertretung besteht bei
bis zu 3000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
5001 bis 8000 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern,
8001 bis 11000 Wahlberechtigten aus 15 Mitgliedern,
11001 bis 15000 Wahlberechtigten aus 17 Mitgliedern,
mehr als 15000 Wahlberechtigten aus 19 Mitgliedern.
(5) Beim Ministerium des Innern wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.