Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .85 Zahl der Mitglieder des Referendarrates

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§ 85 Zahl der Mitglieder des Referendarrates

Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.


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