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§ 86 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates
(1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.