
|
eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
|
Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 90 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen und Kultureinrichtungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
1. Professoren und Juniorprofessoren,
2. Hochschuldozenten,
3. Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,
4. Honorarprofessoren,
5. Gastwissenschaftler,
6. Lehrbeauftragte,
7. Studierende, die an einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben.
(2) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
(3) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt Absatz 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 fortbestanden hätte.
(4) Unterliegen Maßnahmen nach den §§ 62 bis 66 und 68 der Entscheidung des Konzils, des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschule, so finden die §§ 61, 67, 69 und 70 keine Anwendung. Satz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, zu deren Bildung die genannten Organe nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz berechtigt oder verpflichtet sind.
(5) Im übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts bei Maßnahmen in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten.
(6) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird ein besonderer Personalrat gewählt. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Die genannten Beschäftigten sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. Für die Hochschule handelt der Leiter der Hochschule.
(7) Bei öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für künstlerisch tätige Personen gebildet. Das nichtkünstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |