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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 91 Schulen und Schulämter
(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das Staatliche Schulamt. § 6 Abs. 2 und § 55 finden keine Anwendung.
(2) Die Kosten nach § 24 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 tragen die Träger der sachlichen Kosten der Dienststellen. Die Kosten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 trägt das Land.
(3) An den Schulen öffentlicher Trägerschaft können Lehrerräte nach den Grundsätzen dieses Gesetzes gebildet werden.
(4) Der Lehrerrat soll vom Personalrat beim staatlichen Schulamt in Angelegenheiten der Lehrkräfte der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt.
(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Abs. 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat in Mitbestimmungsangelegenheiten in den Fällen nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Abs. 6 und 7 durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat bei dem staatlichen Schulamt direkt angerufen werden.
(6) Für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten des pädagogischen Personals befugt ist, finden die Regelungen des Fünften Abschnitts entsprechend Anwendung.
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