Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § 103 Theater und Orchester

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§ 103 Theater und Orchester 

Öffentliche Theater und selbständige Orchester sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Sie gelten nicht als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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