Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § ..6 Schutzbestimmungen

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§ 6 Schutzbestimmungen

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.


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