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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
§ 100 Gemeinsamer Personalrat
(1) Einen gemeinsamen Personalrat bilden die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz.
(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.