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§ 7 Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden
(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten sind insoweit die maßgeblichen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(2) Hinsichtlich des Ersatzes von Sachschäden, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz entstehen, sind die beamtenrechtlichen Schadenersatzvorschriften entsprechend anzuwenden.