Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

§ 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Bestimmungen über Zuständigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 53), Wahl (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3), Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung (§ 55 Abs. 1 und 2) mit der Maßgabe, dass die Amtszeit zwei Jahre beträgt, sowie Zusammensetzung (§ 60) entsprechend.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024