Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .62 Aufgaben

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

§ 62 Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,

2. darüber zu wachen, dass zugunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,

4. Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, beim Personalrat zu beantragen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat anhand der einschlägigen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

(3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen mit der Dienststellenleitung hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch in § 58 genannte Beschäftigte betreffen.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Unterrichtung des Personalrats Sitzungen abhalten. Die Bestimmungen über die konstituierende Sitzung und die weiteren Sitzungen (§ 29 Abs. 1 und 2) gelten entsprechend. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied hat das Recht, nach Unterrichtung des Personalrats Arbeits- und Ausbildungsplätze zu begehen.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024