Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .60 Zusammensetzung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

§ 60 Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 in § 58 genannten Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 in § 58 genannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 in § 58 genannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200 in § 58 genannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den in § 58 genannten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025