Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § .11 Wählbarkeit in besonderem Fall

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§ 11 Wählbarkeit in besonderem Fall  

Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienstelle.

 

 

 

 


 

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