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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 35 Gemeinsame Beschlüsse, Gruppenbeschlüsse
(1) Über die Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat auf ihren Antrag nur die Vertreter dieser Gruppe. Der Antrag muß von der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vertreter der Gruppe gestellt werden.