Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § .48 Teilnahmerecht von Gewerkschaftsbeauftragten

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§ 48 Teilnahmerecht von Gewerkschaftsbeauftragten  

An allen Personalversammlungen können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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