Kindergeldanspruch für Kinder mit vollendetem 18. Lenesjahr

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Berechnung des Kindergeldanspruchs (Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres):

Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) – für das laufende Jahr sind dies 7.680,- Euro – nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Einkünfte und der Bezüge des Kindes war bisher bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Bruttoverdienst – abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages oder ggf. nachgewiesener höherer Werbungskosten – maßgebend.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02 – veröffentlicht am 13.05.2005) nunmehr entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgrundlage für den o. a. Jahresgrenzbetrag zu Lasten der unterhaltspflichtigen Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) verstößt.

Dies wird daraus abgeleitet, dass durch bisherige Berechnungsweise eine Benachteiligung gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern erfolge, deren Kinder kein oder unterhalb des genannten Grenzbetrages Einkommen oder Bezüge erzielen. Zweck der genannten Vorschrift des EStG sei es, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügten. Insoweit sei auf die Entlastungswirkung solcher eigenen Einkünfte abzustellen, die in Höhe der durch das Kind als Eigenanteil gesetzlich abzuführender Sozialversicherungsbeiträge nicht gegeben sei.

Insoweit wird nunmehr der Arbeitnehmeranteil (des Kindes) zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies bedeutet, diese Beiträge zur Sozialversicherung werden bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nunmehr in Abzug gebracht.

Diese Entscheidung wird seitens der Familienkasse auf alle hier vorliegenden noch offenen, d. h. noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle angewandt werden. Auch wenn Sie – ggf. aufgrund eigener Berechnung – davon ausgegangen sind, die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes übersteigen den obigen Grenzbetrag, und deswegen ggf. keinen Kindergeldantrag gestellt haben, sollte diese Entscheidung Ihrerseits nochmals unter obiger Berechnungsweise überprüft werden.


 

 

mehr zu: Impressum
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024