Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung

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Die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.

Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB).

Ab dem 1. Juli 2005 gelten folgende Beträge:

  Alte Länder Neue Länder
1. Altersstufe
(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs)
204 Euro (bisher 199 Euro) 188 Euro (bisher 183 Euro)
2. Altersstufe
(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs)
247 Euro (bisher 241 Euro) 228 Euro (bisher 222 Euro)
3. Altersstufe
(ab dem 13. Lebensjahr)
291 Euro (bisher 284 Euro) 269 Euro (bisher 262 Euro)

  

Insgesamt handelt es sich um eine moderate Steigerung, die mit der Steigerung der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar ist. Die Anpassung wird damit dem gestiegenen Bedarf der Kinder gerecht und führt zu einer angemessenen Erhöhung, ohne die unterhaltspflichtigen Eltern zu überfordern.

 


 

 

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