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§ 66 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Sitzungsniederschrift (§ 37), Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 41) sowie Kosten und Sachaufwand (§ 43) entsprechend. Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass hierdurch weder der berufliche Werdegang noch das Ausbildungsziel gefährdet werden dürfen; auf Antrag der jeweiligen Vertretung kann ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich entsprechende Maßnahmen der Dienststellenleitung aufheben. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(2) Für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) entsprechend.