Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § 111 Stufenvertretung

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§ 111 Stufenvertretung

Die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten bilden bei dem für den Strafvollzug zuständigen Ministerium eine eigene Stufenvertretung; an der allgemeinen Stufenvertretung nehmen sie nicht teil.


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