Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § .11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

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§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.




 

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