Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 12 Wahl von Personalräten

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§ 12 Wahl von Personalräten

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

1. volljährig sind und

2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.

Besteht die Dienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.

(2) Für den Personalrat ihrer Dienststelle sind nicht wählbar

1. die Leitung der Dienststelle und deren ständige Vertretung,

2. Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten entscheiden oder für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt sind,

3. Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn der zu wählende Personalrat aus mehreren Mitgliedern besteht,

4. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2.

Die in § 11 Abs. 3 genannten Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung (§ 47) oder einen Gesamtpersonalrat (§ 49) wählbar.

(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.


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