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§ 47 Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei Mittelbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Dienstbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
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bis zu 3.000 Beschäftigten | aus 7 Mitgliedern, |
3.001 bis 5.000 Beschäftigten | aus 9 Mitgliedern, |
5.001 und mehr Beschäftigten | aus 11 Mitgliedern. |
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(4) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 10 bis 12, 14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 15 bis 21 entsprechend. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nur für die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Sitz. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.
(5) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.