Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 51 Zusammensetzung

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§ 51 Zusammensetzung 

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

.

 5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten
 und Auszubildenden
aus 1 Mitglied,
 21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten
 und Auszubildenden
aus 3 Mitgliedern,
 51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten
 und Auszubildenden
aus 5 Mitgliedern,
 151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten
 und Auszubildenden
 aus 7 Mitgliedern.

.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren. 


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