Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 96 Wahlberechtigung

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§ 96 Wahlberechtigung 

(1) Gehören Beschäftigte zu mehreren Fachgruppen, so sind sie für die Wahl zu den Schulstufenvertretungen nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht. Bei gleicher Unterrichtsverpflichtung entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(2) Die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind nur wahlberechtigt zu dem Auszubildendenpersonalrat in ihrem Seminar und zu den Schulstufenvertretungen. Sie wählen zu den Fachgruppen der Schulstufenvertretungen, die ihren Laufbahnen entsprechen. Kann die Laufbahn nicht nur einer Fachgruppe zugeordnet werden, so wählen sie zu der Fachgruppe, die ihrem Einsatz im Unterricht zu Ausbildungszwecken am meisten entspricht. Bei gleichem Einsatz entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 4 erlischt das Wahlrecht nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte innerhalb von weiteren neun Monaten an die bisherige Schule zurückkehrt. Abweichend von § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 sind Lehrkräfte, die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen wahlberechtigt.

(4) Bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Seminaren für Laufbahnen der Lehrkräfte erlischt das Wahlrecht nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert.


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