Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § .95 Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat

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§ 95 Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat 

(1) In Schulen wird ein Schulpersonalrat gebildet. In Seminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.

(2) Im Gebiet jedes der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). Jede Schulstufenvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.


 

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