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§ 110 Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
(2) Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Werksausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten müssen selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. Stehen den Beschäftigten mehr als zwei Sitze zu, so dürfen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten jede oder jeder Dritte nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.
(3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen die Personen, die die Beschäftigten für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gremiums vertreten sollen. Für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt,
1. die Beschäftigte der Einrichtung sein müssen,
2. die nicht Beschäftigte der Einrichtung sein dürfen.
Die Personen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt. § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten werden aus dem Kreis der nach Absatz 3 gewählten Personen bestätigt, und zwar
1. für Landeseinrichtungen durch die zuständige oberste Landesbehörde,
2. für Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften durch das zuständige oberste Vertretungsorgan und 3. für die in § 109 Abs. 1 genannten Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung durch die Vertretung des Trägers, die Trägerversammlung oder ein vergleichbares Gremium.
Die für die Bestätigung zuständige Stelle soll bei ihrer Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der nach Absatz 3 gewählten Personen berücksichtigen. Nach dem vorstehenden Verfahren sind auch die Ersatzmitglieder zu bestätigen.
(5) Wählen die Beschäftigten nicht nach Absatz 3, so verlieren sie ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, ohne dass ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
(6) Für Vertreterinnen oder Vertreter, die Beschäftigte der Einrichtung sind, gelten § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1 und 2 entsprechend.