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§ 55 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. Im Übrigen gelten die §§ 42 bis 46 entsprechend. An der Jugend- und Auszubildendenversammlung können vom Personalrat beauftragte Mitglieder teilnehmen.