Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 35 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 35 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

1 Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2 Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 3 Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

 

 

 

 


 

mehr zu: Bayerisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025