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Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 83b

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 83b

Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß

1. die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbständige Dienststellen gelten und

2. bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbständigt werden.

 


 

 

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