Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. .8 Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung

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Art. 8 Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.  


 

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