Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 95 Religionsgemeinschaften

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Art. 95 Religionsgemeinschaften

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

 

 


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