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Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 30 Ruhen der Mitgliedschaft

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 30 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte zeitweilig verboten oder er disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist.

 

 

 


 

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