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Art. 13 Wahlberechtigung
(1) 1 Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, daß ihnen infolge Richterspruchs das Recht aberkannt ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. 2 Wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit oder die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. 3 Beschäftigte, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) 1 Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 2 Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie für Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen. 3 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird.
(3) Nicht wahlberechtigt sind
a) Beschäftigte, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für eine Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt sind, es sei denn, daß sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden,
b) Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung, die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt werden,
c) Beschäftigte mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.