Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
{referenz:angebote_des_dbw}
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern
Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1 Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die
1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)
oder
2. als Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2 Art. 13 gilt entsprechend.
(2) 1 Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn von Absatz 1 und die nach Art. 13 wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.2 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zu Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.