Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 87 Deutsche Rentenversicherung

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Art. 87 Deutsche Rentenversicherung

Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;

2. für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 81 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.

 


 

 

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