Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 42 Geschäftsordnung

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Art. 42 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

 

 

 

 


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