Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
{referenz:angebote_des_dbw}
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern
Art. 36 Erweitertes Teilnahmerecht
(1) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) 1 Der Personalrat kann in der Personalangelegenheit eines einzelnen Beschäftigten dessen Anhörung in einer Personalratssitzung beschließen. 2 Bei Beratung und Beschlussfassung darf dieser Beschäftigte nicht anwesend sein. 3 Art. 43 Abs. 3 gilt entsprechend.