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Art. 4 Beschäftigte
(1) 1 Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2 Richter sind nicht Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes.
(2) 1 Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2 Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.
(3) 1 Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines in Art. 1 genannten Rechtsträgers zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. 2 Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) Als Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes gelten nicht
a) die in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) genannten Personen; Gleiches gilt für den Personenkreis nach Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG,
b) in Lehre und Forschung tätige habilitierte Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
c) Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, ohne auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrags im Arbeitsverbund mit anderen Beschäftigten in einer Dienststelle tätig zu sein,
d) Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.