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Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 41 Niederschrift

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Art. 41 Niederschrift

(1) 1 Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefaßt sind, enthält. 2 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3 Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) 1 Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift. 2 Haben der Leiter der Dienststelle, Beauftragte von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung oder die Vertrauensperson der Zivildienstleistenden an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift im Abdruck zuzuleiten. 3 Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.

 

 

 

 


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