Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 92 Dienststellen im Ausland

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Art. 92 Dienststellen im Ausland

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

 

 


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