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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BPversG neu 2021
Kapitel 2
Personalrat
A b s c h n i t t 1
W a h l u n d Z u s a m m e n s e t z u n g d e s P e r s o n a l r a t s
§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
(2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten
sein.
Begründung
Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)
Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)
Zu Kapitel 2 (Personalrat)
Zu Abschnitt 1 (Wahl und Zusammensetzung des Personalrats)
Zu § 18 (Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht § 17 Absatz 6 geltender Fassung.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht § 17 Absatz 7 geltender Fassung.
BPersVG alt
Bundespersonalvertretungsgesetz § 18
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.