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§ 28 Vorzeitige Neuwahl
(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/26820
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die
Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr
als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist,
5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der
neu gewählte Personalrat konstituiert hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt,
die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu gewählte
Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt unverzüglich
nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein
Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten,
so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich
einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe
nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl
stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
Zu § 28 (Vorzeitige Neuwahl)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 27 Absatz 2 geltender Fassung. Im Eingangsteil wird sprachlich klargestellt,
dass die nachfolgenden Tatbestände zu Neuwahlen führen. Dies ist insbesondere für den als Nummer 4 neu
eingefügten Fall der Wahlanfechtung von Bedeutung. Die erfolgreiche Wahlanfechtung führt bislang zu einerfehleranfälligen Wahlwiederholung. Die nun vorgesehene Neuwahl auch im Fall der erfolgreichen Wahlanfechtung gleicht die Regelung an § 13 Absatz 2 Nummer 4 BetrVG an. Sowohl für die Wahlanfechtung (Nummer 4) als auch für die Auflösung des Personalrats (Nummer 5) muss die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sein. Dass in beiden Fällen das Amt des Personalrats erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung endet, entspricht der geltenden Rechtslage.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise im Wesentlichen § 27 Absatz 3 geltender Fassung.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage wird jedoch bestimmt, dass der Personalrat die Geschäfte bis
zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats weiterführt. Dies dient der Konkretisierung des Zeitpunkts, zu dem die übergangsweise Geschäftsführungsbefugnis des alten Personalrats endet. Erst mit der konstituierenden Sitzung nach § 36 Absatz 1 erlangt der Personalrat die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Handlungsfähigkeit. Auf die Begründung zu § 27 Absatz 2 Satz 2 wird ergänzend verwiesen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 führt die nach § 28 Absatz 2 geltender Fassung bislang nur für den Fall der gerichtlichen Auflösung des
Personalrats vorgesehene Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Personalrats durch den Wahlvorstand
fort und erstreckt die Regelung auch auf die Wahlanfechtung. Die gerichtliche Auflösung des Personalrats und
die erfolgreiche gerichtliche Wahlanfechtung werden hierdurch einer sachgerechten einheitlichen Regelung zur
Reduzierung beteiligungsfreier Zeiträume zugeführt.
Im Unterschied zu § 28 Absatz 2 geltender Fassung wird der Wahlvorstand künftig nicht mehr durch die Fachkammer des Verwaltungsgerichts, sondern dienststellenintern nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 und des § 23 bestellt. Zu diesem Zweck hat der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung nach § 22 Absatz 2 eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einzuberufen einzuleiten oder hilfsweise nach § 23 selbst den Wahlvorstand zu bestellen. Die Regelung dient dazu,
das Verfahren der Neuwahl zu beschleunigen und hierdurch personalvertretungslose Zeiten zu verkürzen. Erfahrungsgemäß nimmt die Einsetzung des Wahlvorstands durch die Fachkammer des Verwaltungsgerichts wesentlich mehr Zeit in Anspruch als bei dienststelleninterner Bestellung nach den allgemeinen Regelungen.
Auch im Regelungskontext des Absatzes 3 wird der Zeitpunkt konkretisiert, an dem die kommissarische Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten des Personalrats durch den Wahlvorstand endet. Anders als bislang (§ 28 Absatz 2 geltender Fassung) erfolgt dies nicht „bis zur Neuwahl“, sondern mit der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. Erst mit der konstituierenden Sitzung erlangt der Personalrat die für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Handlungsfähigkeit. Auf die Begründung zu § 27 Absatz 2 Satz 2
wird ergänzend verwiesen.
Zu Absatz 4
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 27 Absatz 4 geltender Fassung.
Satz 1 ergänzt die bisherige Regelung um die gruppenbezogene Neuwahl einer Gruppenvertretung auf Grund
einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl nur einer Gruppe.
Der neue Satz 2 bestimmt, dass der durch die verbleibenden (gruppenfremden) Mitglieder des Personalrats unverzüglich zu bestellende Wahlvorstand für die Gruppenneuwahl nur aus Angehörigen der im Personalrat nicht
mehr vertretenen Gruppe zu bilden ist. Bis zum Abschluss der Neuwahl nehmen die im Personalrat verbleibenden
Mitglieder die Befugnisse und Pflichten der nicht mehr vertretenen Gruppe wahr.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht § 27 Absatz 5 geltender Fassung.
Alte Fassung des BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz § 28
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.