Bundespersonalvertretungsgesetz § .25 Schutz und Kosten der Wahl

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BPversG neu 2021

Kapitel 2

§ 25 Schutz und Kosten der Wahl

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden
Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung
des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der
Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die
Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

 

Begründung

Zu § 25 (Schutz und Kosten der Wahl)

Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise und einer sprachlichen Angleichung in
Absatz 2 Satz 2 an § 51 Satz 1 („erforderliche Versäumnis“ statt wie derzeit „notwendige Versäumnis“) § 24 geltender Fassung.

In Absatz 2 Satz 1 wird der Kostenträger klargestellt. Da die Dienststelle nicht rechtsfähig ist, hat juristisch der
Bund als Träger der Dienststelle die Kosten der Wahl zu tragen. Im Ergebnis ändert diese sprachliche Richtigstellung jedoch nichts daran, dass die Kosten aus den der Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erbringen sind.


 

BPersVG alte Fassung

Bundespersonalvertretungsgesetz § 25

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.


 

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