Bundespersonalvertretungsgesetz § ..3 Ausschluss abweichender Regelungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

BPversG neu 2021

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem
Gesetz geregelt werden.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

 

Zu § 3 (Ausschluss abweichender Regelungen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 geltender Fassung. Die Ergänzung, dass auch durch Dienstvereinbarung das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden kann, dient der Klarstellung.


 

BpersVG alt

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 3

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.


 

mehr zu: Bundespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024