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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BPversG neu 2021
Kapitel 2
§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
(1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Begründung
Zu § 22 (Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung)
§ 22 fasst die Fallgruppen, in denen die Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung erfolgt (§ 20
Absatz 2 und § 21 geltender Fassung), in einer Norm zusammen.
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise § 20 Absatz 2 geltender Fassung.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise § 21 geltender Fassung.
BPersVG alt
§ 22 Bundespersonalvertretungsgesetz
Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.